Die Satzung

 

§ 1 (Name, Sitz)

1)     Der Verein führt den Namen „Förderverein Gnadenhof Rhede“.

2)     Der Verein führt nach der Eintragung in das Vereinsregister den Namenszusatz "eingetragener Verein" in abgekürzter Form "e. V"..

3)     Der Sitz des Vereins ist 46414 Rhede.

4)     Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 2 (Zweck)

1)     Der Zweck des Vereins sind der Tierschutz, die Bildung und die Jugendhilfe.

a)     Der Tierschutz soll verwirklicht werden durch, die finanzielle Unterstützung des Gnadenhofes Rhede (Hauptstelle;Hof Große-Renzel, Renzelhook 8, 46414 Rhede Und Nebebstellen). Der Gnadenhof hat es sich zur Aufgabe gemacht alte, verstoßene, ausgesetzte und unliebsam gewordene Tiere, so wie Tiere von Menschen die sie nicht mehr versorgen können (aus finanziellen, altersbedingten oder sonstigen Gründen) aufzunehmen und bis an ihr „Lebensende“ unterzubringen, zu versorgen und ihnen falls nötig, medizinische Hilfe zu geben und dafür Sorge zu tragen, dass die Tiere ein würdevolles, angemessenes Leben führen können. Eine Vermittlung der Tiere erfolgt nicht.

b)    Der Bildungszweck soll verwirklicht werden durch Aufklärungsarbeit in Sachen Tierhaltung, Öffentlichkeitsarbeit und Lehrveranstaltungen.

c)     Die Jugendhilfe soll verwirklicht werden indem man Kindern und Jugendlichen mit psychischen Problemen die Möglichkeit schafft mit Hilfe der Tiere auszuspannen.

2)     Der Verein finanziert sich durch Mitgliedsbeiträge, Spenden und Zuschüsse.

3)     Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts “Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Jeder Beschluss über die Änderung der Satzung ist, soweit er für die steuerliche Behandlung von Bedeutung sein kann beim zuständigen Finanzamt zur Abstimmung vorzulegen.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Der Verein kann an Mitglieder jedoch pauschale Aufwandsentschädigungen zahlen. Über die Höhe der pauschalen Aufwandsentschädigung entscheidet der Vorstand unter Berücksichtigung der Angemessenheit und Verhältnismäßigkeit.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3 (Mitgliedschaft)

1)     Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden.

2)     Über die Aufnahme entscheidet nach schriftlichem Antrag der Vorstand. Bei Minderjährigen ist der Aufnahmeantrag durch die gesetzlichen Vertreter zu stellen.

3)     Der Austritt aus dem Verein ist jederzeit zulässig. Er muss schriftlich gegenüber dem Vorstand erklärt werden. Die Beitragspflicht besteht bis zum Ende des Geschäftsjahres.

4)     Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn sein Verhalten in grober Weise gegen die Interessen des Vereins oder die satzungsgemäß festgelegten Ziele verstößt, dem Ansehen des Vereins Schaden zufügt oder Unfrieden stiftet. Ferner kann ein Ausschluss erfolgen, wenn ein Mitglied mit der Entrichtung des Jahresbeitrages ganz oder teilweise trotz schriftlicher Mahnung im Rückstand ist. Über den Ausschluss entscheidet die Mitgliederversammlung.

5)     Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod des Mitglieds, bei juristischen Personen mit deren Erlöschen.

6)     Das ausgetretene oder ausgeschlossene Mitglied hat keinen Anspruch gegenüber dem Vereinsvermögen.

7)     Auf Vorschlag kann der Vorstand Mitglieder oder sonstige Personen, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, zu Ehrenmitgliedern ernennen.

 

 

§4 (Rechte und Pflichten der Mitglieder)

1)     Jedes Mitglied hat die Pflicht, die Interessen des Vereins zu fördern, insbesondere regelmäßig seine Mitgliedsbeiträge zu leisten und, soweit es in seinen Kräften steht, die Einrichtung „Gnadenhof Rhede“ aktiv zu unterstützen.

2)     Ehrenmitglieder haben keinerlei Rechte und Pflichten und sind auch nicht stimmberechtigt.

3)     Mitglieder sind nur nach Absprache mit dem Vorstand berechtigt, Aktivitäten im Namen und unter dem Namen des Vereins zu tätigen.

 

§ 5 (Mitgliedsbeiträge und Umlagen)

1)     Jedes Mitglied hat einen, im Voraus fällig werdenden, jährlichen Mitgliedsbeitrag zu entrichten. Es gilt jeweils das Kalenderjahr, die Zahlung hat bis zum 31. Januar zu erfolgen bzw. bei Neuzugang binnen 4 Wochen ab Aufnahmebestätigung.

2)     Die Höhe und Fälligkeit der Mitgliedsbeiträge wird durch die Mitgliederversammlung festgesetzt. Die Mitgliederversammlung kann Umlagen beschließen.

 

§ 6 (Organe des Vereins)

      Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

 

§ 7 (Vorstand)

1)     Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem ersten und zweiten Vorsitzenden, sowie dem Schatzmeister. Jeder von ihnen vertritt den Verein einzeln.

2)     Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von fünf Jahren gewählt; er bleibt jedoch so lange im Amt bis eine Neuwahl erfolgt ist. Es kann nur ein Mitglied des Vereins zu einem Vorstandsmitglied gewählt werden, welches seit mindestens zwei Jahren aktiv dem Verein angehört, ausgenommen hiervon sind die Gründungsmitglieder. Endet die Mitgliedschaft im Verein, so endet zeitgleich die Mitgliedschaft im Vorstand. Die vorzeitige Abberufung eines Vorstandsmitgliedes ist auf den Fall beschränkt, dass ein wichtiger Grund für den Widerruf vorliegt; ein solcher Grund ist insbesondere grobe Pflichtverletzung oder Unfähigkeit zur ordnungsmäßigen Geschäftsführung.

3)     Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus dem Vorstand aus, so sind die verbleibenden Mitglieder des Vorstandes berechtigt, ein Mitglied des Vereins bis zur Wahl des Nachfolgers durch die Mitgliederversammlung, in den Vorstand zu wählen.

4)     Den Mitgliedern des Vorstandes können Aufwandsentschädigungen und/oder sonstige Vergütungen gezahlt werden. Über die Höhe der pauschalen Aufwandsentschädigungen und/oder der sonstigen Vergütungen entscheidet die Mitgliederversammlung unter der Berücksichtigung der Angemessenheit und Verhältnismäßigkeit.

5)     Dem Vorstand des Vereins obliegen die Vertretung des Vereins nach §26 GBG entsprechend §7 Abs. 1 dieser Satzung und die Führung seiner Geschäfte, insbesondere:

a)     die Einberufung und Vorbereitung der Mitgliederversammlung einschließlich der Aufstellung der Tagesordnung,

b)    die Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung,

c)     die Verwaltung des Vereinsvermögens und die Anfertigung des Jahresberichts

d)    die Aufnahme neuer Mitglieder

e)     Ausschluss von Mitgliedern

6)     Der Vorstand tritt nach Bedarf zusammen. Die Sitzungen werden vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter, einberufen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Mitglieder anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung die seines Stellvertreters.

 

§ 8 (Mitgliederversammlung)

1)     Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt. Außerdem muss eine Mitgliederversammlung einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn mindestens 1/10 der Mitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt.

2)     Jede Mitgliederversammlung ist vom Vorstand schriftlich unter Einhaltung einer Einladungsfrist von 4 Wochen und unter Angabe der Tagesordnung einzuberufen.

3)     Versammlungsleiter ist der 1. Vorsitzende und im Falle seiner Verhinderung der 2. Vorsitzende. Sollten beide nicht anwesend sein, wird ein Versammlungsleiter von der Mitgliederversammlung gewählt.

4)     Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

5)     Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. Zur Änderung der Satzung und des Vereinszwecks ist jedoch eine Mehrheit von ¾ der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.

6)     Stimmberechtigt sind alle ordentlichen Mitglieder mit Vollendung des 18. Lebensjahres.

7)     Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterschreiben ist.

8)     Die Mitgliederversammlung ist zuständig für die Entscheidung in folgenden Angelegenheiten:

a)     Änderung der Satzung

b)    die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge

c)     die Wahl und die Abberufung der Mitglieder des Vorstandes

d)    die Entgegennahme des Jahresberichts und die Entlastung des Vorstandes,

e)     die Auflösung des Vereins,

f)     die Wahl des Protokollführers

 

§ 9 (Auflösung, Anfall des Vereinsvermögens)

1)     Zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von 4/5 der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.

2)     Bei Auflösung oder Aufhebung der Körperschaft oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen der Körperschaft an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für den Tierschutz.

3)     Wird mit der Auflösung des Vereins nur eine Änderung der Rechtsform oder eine Verschmelzung mit einem gleichartigen Verein angestrebt, so dass die unmittelbare ausschließliche Verfolgung des bisherigen Vereinszwecks durch den neuen Rechtsträger weiterhin gewährleistet wird, geht das Vereinsvermögen auf ihn über.

4)     Als Liquidatoren werden die im Amt befindlichen vertretungsberechtigten Vorstandsmitglieder bestimmt, soweit die Mitgliederversammlung nichts anderes abschließend beschließt.

 

 

Vorstehender Satzungsinhalt wurde von der Gründungsversammlung am 03.12.2014 beschlossen.

Die Eintragung als e. V. wurde auf der Mitgliederversammlung im Jahr 2017 beschlossen.

Am 13.06.2018 fand die Eintragung ins Vereinsregister statt.